Verhaltensprüfungen nach § 10 Abs. 2 LHundG NRW
Hunde bestimmter Rassen müssen in Nordrhein-Westfalen einen Maulkorb tragen und außerhalb befriedetem Besitztums angeleint werden. Eine Befreiung von dieser Maulkorb- und Anleinpflicht kann bei der zuständigen Behörde durch den Nachweis einer Verhaltensprüfung beantragt werden.
Im Einzelnen gilt diese Regelung für Hunde folgender Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napolitano, Fila Brasilleiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosu Ino sowie deren Kreuzungen untereinander und deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Einen entsprechenden Verhaltenstest Ihres Hundes können Sie bei mir durchführen lassen.
Durchgeführt werden die Verhaltensprüfungen nach Terminvereinbarung.
Informationen zu Hunden der Rasse Old English Bulldog:
(gültig für Hunde, die nach dem 30.03.2017 angeschafft wurden)
SMBl Inhalt : Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW) | RECHT.NRW.DE
(Ausschnitt)
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Zu § 10 (Hunde bestimmter Rassen)§ 10 Absatz 1 stellt an den Umgang mit Hunden der dort aufgeführten Rassen und Kreuzungen aus Gründen der Gefahrenprävention bestimmte Anforderungen.
Für diese Hunde gelten die Vorschriften des
- § 4 zur Erlaubnispflicht, ohne dass ein besonderes Haltungsinteresse (§ 4 Abatz. 2) vorliegen muss,
- § 5 zu Umgangspflichten, insbesondere Anlein- und Maulkorbpflicht,
- § 6 und § 7 zu Sachkunde und Zuverlässigkeit und zu den in
- § 8 festgelegten Mitteilungspflichten
entsprechend.
Bei der Einstufung von Hunden als Kreuzungen gemäß § 10 Absatz 1 ist zu beachten, dass die Vorschrift § 3 Absatz 2 Satz 3 mangels Verweis nicht angewendet wird. Als Kreuzung im Sinne des § 10 Absatz 1 gilt nach dem Wortlaut jede Kreuzung mit einem der in dieser Vorschrift genannten Hunde (siehe insoweit auch die Erläuterung unter Nummer II.3.2.2). Das Vorliegen einer Kreuzung bestimmt sich im Einzelfall auch im Anwendungsbereich des § 10 Absatz 1 nicht allein aufgrund der genetischen Verwandtschaft, sondern danach, ob bei dem betreffenden Hund der Phänotyp einer der dort bezeichneten Rassen deutlich hervortritt. § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt insoweit trotz fehlenden Verweises auch für die Bestimmung von Hunden im Sinne von § 10 Absatz 1 (OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 – Az. 5 A 1210/17, Rn 54).
Im vorstehend aufgeführten Urteil führt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen weiterhin aus, dass die in § 10 Absatz 1 zugrunde gelegte Unterscheidbarkeit von Hunden nach Rassezugehörigkeit nicht dynamisch zu verstehen sei, sondern statisch an einen vom Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Gesetzes vorgefundenen Bestand an allgemein anerkannten Hunderassen anknüpfe (siehe insoweit auch Nummer II.3.2.1). Nach dieser Maßgabe sind etwa Hunde der Züchtung Old English Bulldog nicht als eigenständige Rasse im Sinne des Landeshundegesetzes anzusehen. Diese Züchtung wurde erst im Jahr 2014 durch den amerikanischen Zuchtverband United Kennel Club anerkannt und erfüllt diese Voraussetzung somit nicht. Bei solchen Hunden handelt es sich mithin um Kreuzungen im Sinne von § 10 Absatz 1, sofern im Einzelfall der Phänotyp einer der in der Vorschrift gelisteten Rassen deutlich hervortritt (siehe OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 – Az. 5 A 1210/17, Rn 59 und 68).
Das Verwaltungsgericht Köln hat ferner mit Urteil vom 6. September 2007 (Az. 20 K 5671/05) entschieden, dass Hunde der Rassen Cane Corso und Dogo Canario keine Hunde im Sinn von § 10 Absatz 1 sind, so dass eine in der Praxis bis dahin häufig vorgenommene Gleichsetzung der Rassen Alano und Dogo Canario beziehungsweise Cane Corso ausscheidet.
Ein Zuchtverbot gilt für Hunde nach § 10 Abs. 1 nicht. Eine Verhaltensprüfung zur Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht muss nicht durch eine Behörde erfolgen, sondern kann nach Absatz 2 auch von anerkannten Sachverständigen oder von anerkannten sachverständigen Stellen durchgeführt werden.
Gleiches gilt nach Absatz 3 auch für die Erteilung einer Sachkundebescheinigung.